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§ 4 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.

(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der

1.
Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,

2.
epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.

Es wird ferner tätig

1.
in der Forschung

a)
auf dem Gebiet der Tierseuchen,

b)
auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,

2.
in der Funktion

a)
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,

b)
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.

In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.

(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.

(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).





 

Frühere Fassungen von § 4 TierSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... „8. Tiergesundheitsgesetzes,". 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes" durch das Wort ... ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... Union" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 ...

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Es wird ferner tätig 1. ... versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom ... Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 34 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
... 2, Gebührennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil „nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis
... von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG) 5.1 Nachweis von Antikörpern im ...