(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr
- 1.
- seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
- 2.
- von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer Tierseuche verendet sind, und
- 3.
- von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach §
7 Abs. 1 geregelt hat.
(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
§ 74 TierSG ... Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände ...
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010) ... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ...
neugefasst durch B. v. 13.12.1982 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474