Die Anfechtung einer Anordnung
- 1.
- der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
- 2.
- von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
- 2a.
- über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
- 3.
- der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
- 4.
- der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
- 5.
- der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
- 6.
- der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach §
79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.
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Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934