§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach §
376 Abs. 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
Frühere Fassungen von § 1 HRV
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Zitierungen von § 1 HRV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen ... Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes ...
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