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Änderung § 1 HRV vom 25.04.2006

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§ 1 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts


vorherige Änderung

Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht durch Anordnung des Reichsministers der Justiz die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.



Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.