Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
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G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung ... 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ... vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf ... 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „ § 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf ...