Änderung § 52 HRV vom 01.08.2022

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§ 52 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs


(Text alte Fassung)

1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

(Text neue Fassung)

1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2 Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist. 3 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

(heute geltende Fassung) 



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