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Änderung § 37 HRV vom 25.04.2006

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§ 37 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 37 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
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§ 37


(Text neue Fassung)

§ 37 Mitteilungen an andere Stellen


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(1) Der Industrie- und Handelskammer ist mitzuteilen:

1. die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft unter Bezeichnung des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, und zwar bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter Bezeichnung der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und der Geschäftsführer, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Bezeichnung der Mitglieder des Vorstandes, bei einer SE unter Bezeichnung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Bezeichnung der Geschäftsführer;

2. die
Änderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen der Mitglieder der Vereinigung sowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft, ferner bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Änderung der Mitglieder des Vorstandes, bei einer SE die Änderung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Änderung der Geschäftsführer;

3. die Auflösung einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter Angabe der Abwickler sowie ein Wechsel in der Person der Abwickler;

4. das Erlöschen einer Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;

5. das Bestehen und die Beendigung eines Unternehmensvertrags, eine Eingliederung und ihr Ende sowie eine Umwandlung;

6. bei Kreditinstituten in
der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen.

Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Mitteilungen an die
Industrie- und Handelskammer erfolgen, soweit sie im Durchschreibeverfahren hergestellt werden können, laufend, sonst in regelmäßigen Zeitabschnitten mindestens nach dem Schluß jedes Kalendermonats in Listen. Die erfolgte Mitteilung ist in den Akten zu vermerken, Fehlanzeigen sind nicht zu machen.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 haben,
wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, auch an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, auch an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, die nach Landesrecht zuständige Stelle zu erfolgen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung des Reichsministers der Justiz noch die Benachrichtigung anderer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.



(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts

1.
der Industrie- und Handelskammer,

2. der Handwerkskammer,
wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und

3. der Landwirtschaftskammer,
wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle

mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.