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Änderung § 25 HRV vom 25.04.2006

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§ 25 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 25 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche und Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb derselben Frist zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet auch über die erforderlichen Bekanntmachungen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Richter ordnet die Eintragung auch dann an, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Richter ordnet die Eintragung auch dann an, wenn sie vom Beschwerdegericht oder nach § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)