Änderung § 52 HRV vom 16.11.2006

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§ 52 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 52 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die maschinelle Führung umgeschrieben werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.

(Text neue Fassung)

(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.

(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt zu vermerken.

(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4 kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.



(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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