§ 4 HRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 4 HRV n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 98 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig, soweit sie nicht nach dem Gesetz oder diesen Vorschriften dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Die §§ 6, 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. |