| § 167 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 167 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
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(Textabschnitt unverändert) § 167 Beschleunigung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 4 Er begründet diese Verfügung schriftlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 4 Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch. |
(2) 1 Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. 2 Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. | |