Änderung § 167 GWB vom 01.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 167 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖffAVBG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 167 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 167 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 167 Beschleunigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 4 Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. 2 Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 3 Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. 4 Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.

(2) 1 Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. 2 Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed