§ 62 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 62 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Bekanntmachung von Verfügungen | |
(Text alte Fassung) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. | (Text neue Fassung) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden. |