Änderung § 62 GWB vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 GWB, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des GWB

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§ 62 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 62 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen


(Text alte Fassung)

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.

(Text neue Fassung)

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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