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Änderung § 170 GWB vom 02.04.2020

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§ 170 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 170 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht


(Text alte Fassung)

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(heute geltende Fassung)