Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2021 aufgehoben

Eingangsformel - Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)

V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 9503-23 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

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des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) neu gefasst worden ist, und

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des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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