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Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt (BinSchPersVEV 2021 k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Geltung ab 07.12.2021
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Eingangsformel 1)


Eingangsformel hat 2 frühere Fassungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 bis 11 in Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung

1.
der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist, sowie

2.
der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).




Artikel 1 Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2021 BinSchPersV



Artikel 2 Änderungen anderer Rechtsvorschriften



(1) Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:

1.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2.
Sportbootführerscheinverordnung:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

4.
Binnenschiffspersonalverordnung:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

5.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

7.
Fährenbetriebsverordnung:

Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Wasserskiverordnung:

Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen

1.
eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,

2.
einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung ausreichend."

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist."


1.
In § 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

„6.
Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich."

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben a und b werden aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe c wird Nummer 2.

cc)
Die Tabelle nach der Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

Nummer GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Prüfungsverfahren für das Unionspatent   
1011Zulassung zur behördlichen Befähigungs-
prüfung
§ 67 BinSchPersV 145
1012Durchführung des theoretischen Prüfungs-
teils
§ 38 Absatz 2 BinSchPersV 134
1013Durchführung des praktischen Prüfungsteils
Reiseplanung
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV 277
1014Durchführung des praktischen Prüfungsteils
Reisedurchführung an einem Simulator
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
1015Durchführung des praktischen Prüfungsteils
Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
1016Ausstellen eines Zeugnisses über das Be-
stehen der praktischen Prüfung am Simulator
§ 38 Absatz 3 BinSchPersV 10
1017Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV 590
102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis   
1021Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111
1022Durchführung des theoretischen Prüfungs-
teils
§ 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
1023Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an Bord einer Fähre
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
1024Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an einem Simulator
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
103Prüfungsverfahren für das Sportschiffer-
zeugnis
  
1031Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1032Durchführung des theoretischen Prüfungs-
teils
§ 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
1033Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an Bord eines Fahrzeugs
§ 40 Absatz 3
BinSchPatentV
160
1034Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an einem Simulator
§ 40 Absatz 3 BinSchPersV 160
104Prüfungsverfahren für das Kleinschiffer-
zeugnis
  
1041Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1042Durchführung des theoretischen Prüfungs-
teils
§ 40 Absatz 5 Satz 1
BinSchPersV
84
1043 Durchführung des theoretischen Prüfungs-
teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d.
Richtlinie (EU) 2017/2397
§ 40 Absatz 5 Satz 3 163
1044Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an Bord eines Fahrzeugs
§ 40 Absatz 5 Satz 3
i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
175
1045Durchführung des praktischen Prüfungsteils
an einem Simulator
§ 40 Absatz 5 Satz 3
i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
175
105Prüfungsverfahren für besondere
Berechtigungen
  
1051Zulassung zur behördlichen Befähigungs-
prüfung, falls diese Leistung nicht
mit einer Leistung nach der Nummer 1011
verbunden ist
§ 67 BinSchPersV 63
1052besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der Theorieprüfung
§ 41 Absatz 2 BinSchPersV 25
1053besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an
einem Simulator
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV 146
1054besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an
Bord eines Fahrzeugs der WSV
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV 246
1055besondere Berechtigung für Radar auf
Fähren:
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 41 Absatz 4 102
1056besondere Berechtigung für Wasserstraßen-
abschnitte mit besonderen Risiken:
Durchführung der Prüfung, je angebrochener
10 km-Streckenabschnitt
§ 42 Absatz 2 BinSchPersV 13
1057besondere Berechtigung für Wasserstraßen
mit maritimem Charakter:
Durchführung der Prüfung
§ 43 Absatz 2 BinSchPersV 130
106Prüfungsverfahren für die behördliche
Befähigungsprüfung auf Betriebsebene
  
1061Durchführung des Prüfungsverfahrens
durch die IHK
§ 59 Absatz 1 BinSchPersV 550
107Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und
besonderen Berechtigungen
  
1071Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,
auch i. V. m. § 82 Absatz 2,
§ 129 BinSchPersV
129
1072Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen
Format
§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,
§ 129 BinSchPersV
89
1073Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung
als Karte
§ 81 Absatz 3 und 4,
auch i. V. m. § 82 Absatz 2
BinSchPersV
143
1074Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im
elektronischen Format
§ 81 Absatz 3 und 4
BinSchPersV
103
1075Verlängerung einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und
Ausstellung eines Bescheides über die
Tauglichkeit
§ 126 Absatz 3 BinSch-
PersV
150
1076 Erteilung einer besonderen Berechtigung
als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073
verbunden ist
§ 79 Absatz 1 BinSchPersV 129
1077Erteilung oder Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses für Sachkundige
für die Fahrgastschifffahrt
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 2, § 87 Ab-
satz 2 BinSchPersV
89
1078Erstellung oder Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses für Sachkundige
für Flüssigerdgas
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 1, § 87 Ab-
satz 2 BinSchPersV
89
108Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder
Fahrtenheftes und Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen
  
1081Erstausstellung und Ausgabe eines Folge-
buches ohne Eintragung eines Befähigungs-
zeugnisses
§§ 60, 84, 123 Absatz 5
und 6, § 129 Absatz 5
Satz 2 BinSchPersV
104
1082Erstausstellung eines Fahrtenheftes und
Ausgabe eines Folgeheftes
§ 7 Nummer 1 RheinLotsO 66
1083Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung
eines Befähigungszeugnisses, je
angefangene Seite
§ 27 BinSchPersV
§ 7 Nummer 3 RheinLotsO
1,50
mindestens
aber 5
1084Eintragung und Verlängerung eines
Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene
oder Betriebsebene oder des Maschinen-
personals
§§ 61, 62, 63 Absatz 2,
§§ 64, 123 Absatz 5,
§ 129 Absatz 5 Satz 3
BinSchPersV
27
109Umtausch alter Befähigungszeugnisse   
1091Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
onspatent als Karte
§ 129 Absatz 1 und 2
BinSchPersV
129
1092Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
onspatent im elektronischen Format
§ 129 Absatz 1 und 2
BinSchPersV
89
1093Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein
Behördenschifferzeugnis
§ 129 Absatz 3
BinSchPersV
129
1094Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein
Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV
§ 129 Absatz 4
BinSchPersV
129
1095Umtausch einer bis zum 17.01.2022
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein
Fährschifferzeugnis
§ 129 Absatz 5 Satz 1
BinSchPersV
129
1096Umtausch eines bis zum 17.01.2022
nach der BinSchPatentV oder
der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein
Schifferdienstbuch nach BinSchPersV
§ 123 Absatz 5 und 6
BinSchPersV
104
1097Umtausch eines bis zum 17.01.2022
erteilten Radarpatentes in eine besondere
Berechtigung für Radar als Karte, falls diese
Leistung nicht mit einer Leistung nach den
Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist
§ 131 Absatz 2
BinSchPersV
129
1098 Umtausch eines bis zum 17.01.2022
erteilten Radarpatentes in eine
besondere Berechtigung für Radar als
elektronisches Dokument, falls
diese Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1092 verbunden ist
§ 131 Absatz 2
BinSchPersV
89
110Änderungen von nach Nummern 107 bis 109
erteilten Befähigungszeugnissen
  
1101Anordnen des Beibringens eines
Tauglichkeitsnachweises
§ 21 Absatz 2,
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3, § 22 Absatz 4,
auch i. V. m. Absatz 5
BinSchPersV
112
1102Nachträgliche Erteilung oder
Löschung von Auflagen und medizinischen
Beschränkungen als Karte
§ 21 Absatz 3 und 4,
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3 BinSchPersV
150
1103Nachträgliche Erteilung oder
Löschung von Auflagen und medizinischen
Beschränkungen im elektronischen Format
§ 21 Absatz 3 und 4,
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3 BinSchPersV
110
1104Aussetzung oder Entzug eines
Befähigungszeugnisses
§§ 91 - 94 BinSchPersV 238
111Zulassung von Lehrgängen   
1111Zulassung eines Basislehrgangs für
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 56 BinSchPersV 275 - 545
1112Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 56 BinSchPersV 275 - 545
1113Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige
für Flüssigerdgas
§ 56 BinSchPersV 275 - 545
1114Zulassung eines Lehrgangs grundlegende
Sicherheitsausbildung
§ 53 i. V. m. Anlage 21
BinSchPersV
275 - 545
1115Zulassung eines Lehrgangs Maschinen-
kundige
§ 54 i. V. m. Anlage 22
BinSchPersV
275 - 545
1116Zulassung eines Lehrgangs atemschutz-
gerättragende Personen
§ 58 i. V. m. Anlage 23
BinSchPersV
275 - 545
1117Zulassung eines Ausbildungsprogramms für
die Betriebsebene
§ 55 Absatz 1 BinSchPersV 275 - 545
112Zulassung von Simulatoren   
1121Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30
BinSchPersV
5531
1122Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30
BinSchPersV
2777
113Befreiung von Fahrerlaubnissen   
1131Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung
einer Ausnahme
§ 14 BinSchPersV 112
114Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten   
1141Erteilung einer Verlängerung der
Ermächtigung zur Durchführung
ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 137 Absatz 2 i. V. m.
Anlage 32 BinSchPersV
373 - 467
115UKW-Sprechfunkzeugnisse  
1151Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3
BinSchSprFunkV
14,85
1152 Prüfung§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2
BinSchSprFunkV
65,45
1153Teilprüfung oder Wiederholung
von 1 Teil / 2 Teilen
§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2
BinSchSprFunkV
42,65 / 65,45
1154Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10
BinSchSprFunkV
21,30
1155Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses
durch FVT
§ 10 BinSchSprFunkV 31,20
1156Umschreibung oder Ersatzausfertigung
von Berufszeugnissen
§§ 10, 11 BinSchSprFunkV 41,10".


 
 
 
bbb)
Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 2135 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 15 BinSchUO, Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV" ersetzt.

bbbb) In Nummer 2136 wird in der dritten Spalte die Angabe „i. V. m. Anhang VI § 1.10" durch die Angabe „i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV" ersetzt.

cccc) Nummer 217 wird wie folgt geändert:

 
aaaaa) In der zweiten Spalte werden die Wörter „Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung" durch die Wörter „Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV" ersetzt.

bbbbb) In der dritten Spalte wird die Angabe „§ 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV" durch die Angabe „§§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV" ersetzt.

b)
In Abschnitt 6 Nummer 1 wird Satz 2 aufgehoben.


1.
Die Nummern 1, 5 und 7 werden aufgehoben.

2.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

3.
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

4.
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.


1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee" durch die Wörter „§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee, gg und hh" ersetzt.

2.
Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

„§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden."

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

(5) Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1.01 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

„45.
„diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;".

b)
Nummer 50 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 50 und wird wie folgt gefasst:

„50.
Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".

d)
Die bisherigen Nummern 52 bis 60 werden die Nummern 51 bis 59.

2.
§ 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung."

3.
§ 1.10 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:

 
aa)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;

bb)
der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;

cc)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;

dd)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;

ee)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;

ff)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;

gg)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;

hh)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;

ii)
bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;

jj)
das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt."

bb)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa wird das Wort „sonstige" gestrichen.

bbb)
Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

„ee)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung."

cc)
In Buchstabe e und f wird jeweils im Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das Wort „sonstige" gestrichen.

dd)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden."

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:

a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und

b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa."

c)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:

a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und

b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa."

4.
§ 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
sich an Bord eine Person befindet, die ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt."

5.
§ 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis eine besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten."

6.
In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der Binnenschifferpatentverordnung" durch die Wörter „der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.


1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst:

„Anhang VI (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;"

4.
In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung" durch die Wörter „mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

5.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs VI" durch die Wörter „der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

6.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

7.
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 14 und 15 Absatz 5 Nummer 8 bis 12 und Absatz 6 werden aufgehoben.

8.
§ 36 Nummer 22, 23, 40 und 53 bis 57 werden aufgehoben.

9.
Folgender § 41 wird angefügt:

„§ 41 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden."

10.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
§ 1.01 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
„Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - Hilfsantrieb ausgestattet;".

b)
In § 7.03 Nummer 2 werden die Wörter „nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

11.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
In Muster 2 Nummer 5 werden ersetzt

aa)
die Wörter „Anhang VI Kapitel 3" jeweils durch die Wörter „Teil 3 der BinSchPersV",

bb)
die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer" durch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger".

b)
In Muster 2 Nummer 7 werden die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer" durch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger" ersetzt.

c)
In Muster 3 Nummer 39 werden die Wörter „Fährführer, Fährgehilfe, Fährjunge" durch die Wörter „Fährführer, Decksmann 180, Decksmann" ersetzt.

d)
In Muster 3 Nummer 42 werden die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Matrosen-Motorwart, Maschinist" durch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger" ersetzt.

e)
In Muster 6 Seite 3 Nummer 5 wird die Angabe „Anhang VI § 3.11 Nr. 2 BinSchUO" jeweils durch die Angabe „§ 111 Absatz 2 BinSchPersV" ersetzt.

12.
Anhang VI wird aufgehoben.

(7) In § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, werden die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

 
„5.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

7.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,".

(8) Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

2.
Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird § 11.22 wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

3.
In Nummer 10 des Anhangs wird § 12.22 wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

(9) Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird die Angabe „§ 13.12 Nummer 1" durch die Angabe „§ 13.11 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 19 werden die Wörter „§ 13.12 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 13.13 Nummer 4" durch die Wörter „§ 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 13.14 Nummer 4" ersetzt.

cc)
In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13.14 Satz 1" durch die Angabe „§ 13.13 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

c)
In dem neuen Absatz 2 wird in den Nummern 1 bis 4 jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

d)
In dem neuen Absatz 3 wird in den Nummern 1 bis 15 jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

e)
In dem neuen Absatz 5 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

3.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

4.
Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben zu Abschnitt III werden aufgehoben.

bb)
Die Angaben zu Abschnitt IV werden die Angaben zu Abschnitt III und die Angaben zu den §§ 13.12 und 13.13 werden die Angaben zu den §§ 13.11 und 13.12.

cc)
Die Angabe zu Abschnitt V wird die Angabe zu Abschnitt IV und die Angabe zu § 13.14 wird die Angabe zu § 13.13.

b)
In Nummer 3 Buchstabe g wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:

„„diensttuende Mindestbesatzung":

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit befindet."

c)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt III wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III und die bisherigen §§ 13.12 und 13.13 werden die §§ 13.11 und 13.12.

cc)
Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV und der bisherige § 13.14 wird § 13.13.


Artikel 3 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 3 ändert mWv. 7. Dezember 2021 BinSchPatentV RadarPatEVB

Es werden ab dem 18. Januar 2022 aufgehoben:

1.
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. S. 610) geändert worden ist,

3.
die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 11. Februar 2019 (VkBl. S. 196) und

4.
die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 9. August 2021 (VkBl. S. 865).


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer