Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BAPostG am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAPostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2 Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) 1 Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2 Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident
stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost


vorherige Änderung nächste Änderung

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einer Beamtin oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.



(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern
der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,

4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei
einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und

5. Hinterbliebenen der
in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt
die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder
der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.


(heute geltende Fassung) 

§ 16 Beihilfebearbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.



(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

2. die Führung der Beihilfeakten,

3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach
§ 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.

Die Bundesanstalt nimmt insoweit
die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen
des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.

§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. 2 Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. 3 Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.

(2) 1 Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. 3 § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. 4 Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93 bis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. 5 Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.

(3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.

§ 21 Rechnungslegung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht
ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.



Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


(1) 1 Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2 Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1 Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2 Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1. die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.



2. im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3 Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) 1 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2 Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3 § 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1 Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2 Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.



§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat


(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) 1 Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2 Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3 Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1 Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6. Änderungen der Satzung,

7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8. die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.

2 Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3 Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.



§ 26d Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, soweit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätzliche und ergänzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungsversicherung aufgeteilt.

(2)
Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder übernehmen.



(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2)
Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3)
Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung


(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.

(2) 1 Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. 2 Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

(3) 1 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. 2 Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. 3 In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. 4 Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. 5 Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. 6 Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. 7 Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. 8 Der Beitragsvergleich wird durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. 9 Einzelheiten regelt die Satzung.

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.



(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26i Sonstige Einnahmen


(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3 § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) 1 Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3 § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt abgerechnet und getragen:

1. 1 Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. 2 Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

2. 1 Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag
von 40 Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand anzusetzen.

3. 1 Den Verwaltungsaufwand aus
der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. 3 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. 4 Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. 5 Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. 6 Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. 7 § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. 8 Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. 9 Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn der Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.

4. 1 Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost tragen die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ab dem 1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die Beiträge um.

5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder
sowie andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.

(2) 1 Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für
das überzählige Personal gefunden ist. 2 Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald
nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwaltungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.



Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Gewinnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abgerechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse, der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunternehmen, dem Bund und anderen Dienstherren sowie den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse getragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Verwaltungsaufwands und die Verteilung des Verwaltungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen


(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.

vorherige Änderung

(2) 1 Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2 Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.



(2) 1 Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2 Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.