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Änderung § 10 BAPostG vom 01.01.2013

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§ 10 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)