§ 4 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 4 Leitung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. 2Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 2Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. 3Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. 5Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. 6Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 7Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. 2Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) 1Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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Frühere Fassungen von § 4 BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 2 Aufgaben § 3 Aufgaben Abschnitt 3 Organisation § 4 Leitung § 5 Verwaltungsrat § 6 Einspruch gegen Beschlüsse ... durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 6. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Oberste Dienstbehörde der ...


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