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Änderung § 9 BAPostG vom 01.01.2013

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§ 9 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 9 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 9 Grundsätze


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Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung 'Postbeamtenversorgungskasse' weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.


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