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Änderung § 18 BAPostG vom 01.01.2013

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§ 18 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299

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§ 18 Stellenplan


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


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Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium der Finanzen nimmt die Bundesanstalt Stellung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen angemessen Rechnung trägt.