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Änderung § 22 BAPostG vom 01.01.2013

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§ 22 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 22 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten


(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium der Finanzen zu.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und des Berichts des Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.