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Änderung § 55 BGSG vom 27.06.2020

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§ 55 BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 55 BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.