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Änderung § 58 BGSG vom 27.06.2020

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§ 58 BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 58 BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen


1 Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2 Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Disziplinarmaßnahmen sind

Verweis,

Geldbuße,

Herabsetzung der Dienstbezeichnung.

2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.

3. 1 Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2 Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.

(Text neue Fassung)

4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.

(heute geltende Fassung)