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Änderung § 59 BGSG vom 27.06.2020

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§ 59 BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 59 BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.

(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.

(Text alte Fassung)

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.