§ 18a - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 18a (aufgehoben)


§ 18a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz G. v. 11. August 2014 BGBl. I S. 1348 m.W.v. 16. August 2014

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Frühere Fassungen von § 18a AÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 30.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
vom 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
aktuellvor 30.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18a AÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 AÜG Durchführung (vom 01.04.2017)
... 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a ." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: ... bleiben hiervon unberührt." 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher  ... 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 7 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden" ersetzt. 5. § 18a wird ...


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