§ 17 AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 17 AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Durchführung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a. |