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§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin (MilchLMstrV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,

2.
Laborführung,

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische Fälle beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 8 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MilchLMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 8 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „praktisch, schriftlich und mündlich" ...