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Änderung § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 05.11.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Laborführung"


(Text neue Fassung)

§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Laborführung"


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Labor sowie die entsprechenden Verflechtungen von Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1. Wirtschaftslehre und Rechnungswesen,

2. elektronische Datenverarbeitung,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:

1. Organisation und Führungstechnik,

2. Arbeitsorganisation im Labor,

3. Kostenrechnung im Labor,

4. Kalkulation, Investition und Finanzierung,

5. Markt und Absatz.

(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:

1. Funktion und Aufgabenstellung von Rechnern im Laborbereich,

2. Erfassen von Daten, Speicherverwaltung, Datensicherung,

3. rechnerunterstützte Analytik,

4. Auswerten von Analysedaten,

5. Datenschutz.

(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:

1. lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsverordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung,

2. milchwirtschaftliche Qualitäts- und Hygienevorschriften, insbesondere Milchgesetz, Milch-Güteverordnung und Produktverordnungen, Seuchenrecht und Hygienevorschriften,

3. Umweltrecht, insbesondere Abfallbeseitigungsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abwasserabgabengesetz,

4. Bestimmungen zur Unfallverhütung und Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Stoffen,

5. Arbeits- und Sozialrecht,

6. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere allgemeine Rechtsbegriffe sowie Grundzüge des Schuld- und Sachenrechts.

vorherige Änderung

(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.



(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)