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Artikel 6 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft (LwAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 (Nr. 50); Geltung ab 05.11.2008
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 MilchLMstrV § 1 (neu), § 3, § 4, § 6

Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

2.
In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden mündlichen" gestrichen.

3.
In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „und ergänzenden mündlichen" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht."



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 LwAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 8 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt ...