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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin am 05.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2008 durch Artikel 6 der LwAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchLMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung


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(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Untersuchungs- und Verfahrenstechnik"




§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Untersuchungs- und Verfahrenstechnik"


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milchprodukten und anderen Lebensmitteln sowie den damit verbundenen Einsatz von Geräten planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er auch die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1. Chemie und chemische Untersuchung,

2. Physik und physikalische Untersuchung,

3. Mikrobiologie und mikrobiologische Untersuchung,

4. Milcherzeugung und milchwirtschaftliche Technologie,

5. Qualitätssicherung.

(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:

1. Inhaltsstoffe der Milch, ihr Aufbau und ihre speziellen chemischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften,

2. chemische und biochemische Veränderung von Lebensmitteln, insbesondere durch Be- und Verarbeitung sowie durch Lagerung und deren ernährungsphysiologische Bedeutung,

3. Umwelteinflüsse auf Lebensmittel, ihre Ursachen und Auswirkungen,

4. chemische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

5. Umgang mit Chemikalien und deren umweltgerechte Entsorgung,

6. Zusammensetzung und Bedeutung von Molkereihilfsstoffen sowie umweltgerechte Entsorgung von Abfallstoffen,

7. Errechnen und Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen.

(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:

1. Meß- und Gerätetechnik,

2. physikalische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

3. Errechnen und Bewerten von Meßergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen.

(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:

1. Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte,

2. Lebensmittelhygiene,

3. mikrobiologische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen und Diskussion von Fehlerursachen.

(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:

1. Auswirkungen der Haltung und Fütterung des Milchviehs, der Melktechnik und der Kühlung auf die Qualität der Milch; Erzeugerberatung,

2. Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten,

3. Produktentwicklung.

(7) In Absatz 2 Nr. 5 können geprüft werden:

1. Qualitätsminderung und Möglichkeiten ihrer Behebung,

2. sensorische Prüfung von Milch und Milchprodukten,

3. Aufstellen von Prüfplänen zur Verhinderung und Aufdeckung von Qualitätsminderung,

4. Produktionsüberwachung,

5. statistische Qualitätskontrolle.

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(8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 10.



(8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 10.

(9) Die praktische Meisterarbeit umfaßt chemisch-physikalische und mikrobiologische Untersuchungen. Sie ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Über die Planung und Auswertung sind schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. In einem Prüfungsgespräch sind Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Inhalte. Die Planung, Durchführung und Auswertung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als acht Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Laborführung"




§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Laborführung"


(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Labor sowie die entsprechenden Verflechtungen von Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1. Wirtschaftslehre und Rechnungswesen,

2. elektronische Datenverarbeitung,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:

1. Organisation und Führungstechnik,

2. Arbeitsorganisation im Labor,

3. Kostenrechnung im Labor,

4. Kalkulation, Investition und Finanzierung,

5. Markt und Absatz.

(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:

1. Funktion und Aufgabenstellung von Rechnern im Laborbereich,

2. Erfassen von Daten, Speicherverwaltung, Datensicherung,

3. rechnerunterstützte Analytik,

4. Auswerten von Analysedaten,

5. Datenschutz.

(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:

1. lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsverordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung,

2. milchwirtschaftliche Qualitäts- und Hygienevorschriften, insbesondere Milchgesetz, Milch-Güteverordnung und Produktverordnungen, Seuchenrecht und Hygienevorschriften,

3. Umweltrecht, insbesondere Abfallbeseitigungsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abwasserabgabengesetz,

4. Bestimmungen zur Unfallverhütung und Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Stoffen,

5. Arbeits- und Sozialrecht,

6. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere allgemeine Rechtsbegriffe sowie Grundzüge des Schuld- und Sachenrechts.

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(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.



(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


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(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im Teil "Untersuchungs- und Verfahrenstechnik" und im Teil "Laborführung" teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.

(2) Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden.



Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.