Änderung § 88d BVG vom 01.04.2021

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§ 88d BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 88d BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88d


vorherige Änderung

 


Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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