Änderung § 8 BVG vom 01.07.2011

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§ 8 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Versorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f. Die allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(Text neue Fassung)

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 



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