Änderung § 31 BVG vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung) nächste Änderung


von 30 | in Höhe von 151 Euro,

von 40 | in Höhe von 205 Euro,

von 50 | in Höhe von 274 Euro,

von 60 | in Höhe von 348 Euro,

von 70 | in Höhe von 482 Euro,

von 80 | in Höhe von 583 Euro,

von 90 | in Höhe von 700 Euro,

von 100 | in Höhe von 784 Euro.

(Text neue Fassung)


von 30 | in Höhe von 156 Euro,

von 40 | in Höhe von 212 Euro,

von 50 | in Höhe von 283 Euro,

von 60 | in Höhe von 360 Euro,

von 70 | in Höhe von 499 Euro,

von 80 | in Höhe von 603 Euro,

von 90 | in Höhe von 724 Euro,

von 100 | in Höhe von 811 Euro.


2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

vorherige Änderung nächste Änderung


von 50 und 60 | um 31 Euro,

von 70 und 80 | um 38 Euro,

von mindestens 90 | um 46 Euro.




von 50 und 60 | um 32 Euro,

von 70 und 80 | um 39 Euro,

von mindestens 90 | um 48 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

vorherige Änderung


Stufe I | 91 Euro,

Stufe II | 187 Euro,

Stufe III | 278 Euro,

Stufe IV | 372 Euro,

Stufe V | 463 Euro,

Stufe VI | 559 Euro.




Stufe I | 94 Euro,

Stufe II | 193 Euro,

Stufe III | 288 Euro,

Stufe IV | 385 Euro,

Stufe V | 479 Euro,

Stufe VI | 578 Euro.


2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.






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