§ 9 AGeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung | § 9 AGeV n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Spirituosen mit geographischen Angaben | |
(Text alte Fassung) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. | (Text neue Fassung) Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. |