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Änderung Anlage 4 AGeV vom 20.05.2008

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Anlage 4 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
Anlage 4 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 9) Spirituosen mit geographischen Angaben


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 9 und § 9a Abs. 2) Spirituosen mit geographischen Angaben


(Textabschnitt unverändert)


Lfd. Nr. | Verkehrsbezeichnungen | Voraussetzungen

1 | 2 | 3

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1. | Schwarzwälder Kirschwasser,
Schwarzwälder Himbeergeist,
Schwarzwälder Williamsbirne,
Schwarzwälder Mirabellenwasser,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser | Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet 'Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland' zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe.

2. | Fränkisches Kirschwasser,
Fränkisches Zwetschgenwasser,
Fränkischer Obstler | Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet 'Franken' zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. 'Fränkischer Obstler' darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden.

3. | Bayerischer Gebirgsenzian | Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland.

4. | Ostfriesischer Korngenever | Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet 'Ostfriesland' zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat.

5. | Steinhäger | Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig.



1. | Schwarzwälder Kirschwasser,
Schwarzwälder Himbeergeist,
Schwarzwälder Williamsbirne,
Schwarzwälder Mirabellenwasser,
Schwarzwälder Zwetschgenwasser | Herstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet 'Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland' zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent.

2. | Fränkisches Kirschwasser,
Fränkisches Zwetschgenwasser,
Fränkischer Obstler | Herstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet 'Franken' zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. 'Fränkischer Obstler' darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von „Fränkischem Kirschwasser' und „Fränkischem Zwetschgenwasser' mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von „Fränkischem Obstler' mindestens 38 Volumenprozent.

3. | Bayerischer Gebirgsenzian | Herstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

4. | Ostfriesischer Korngenever | Herstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet 'Ostfriesland' zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

5. | Steinhäger | Herstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.

6. | Berliner Kümmel,
Hamburger Kümmel,
Münchener Kümmel | Herstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den jeweiligen Landkreisen.

7. | Bayerischer Kräuterlikör | Herstellung im Freistaat Bayern.

8. | Benediktbeurer Klosterlikör | Herstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen Praxis.

9. | Chiemseer Klosterlikör | Herstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe der dortigen Praxis.

10. | Ettaler Klosterlikör | Herstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.

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11. | Münsterländer
Korn,
Münsterländer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Regierungs-
bezirk Münster

12. | Sendenhorster
Korn,
Sendenhorster
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Sendenhorst

13. | Bergischer Korn,
Bergischer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Bergischen
Land. Zum Gebiet „Ber-
gisches Land” zählen
vom Landkreis Ober-
bergischer Kreis die
Gemeinden Bergneu-
stadt, Engelskirchen,
Gummersbach, Hü-
ckeswagen, Lindlar,
Marienheide, Morsbach,
Nümbrecht, Radevorm-
wald, Reichshof, Wald-
bröl, Wiehl, Wipperfürth;
vom Rheinisch-Bergi-
schen Kreis die Ge-
meinden Bergisch-
Gladbach, Burscheid,
Kürten, Leichlingen,
Odenthal, Overath,
Rösrath, Wermelskir-
chen; vom Rhein-Sieg-
Kreis die Gemeinden
Eitorf, Hennef, Lohmar,
Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Ruppichte-
roth, Windeck; vom
Kreis Mettmann die Ge-
meinden Erkrath, Haan,
Heiligenhaus, Hilden,
Langenfeld, Mettmann,
Monheim, Ratingen,
Velbert, Wülfrath; die
kreisfreien Städte Wup-
pertal, Remscheid, So-
lingen und Leverkusen
sowie von der kreis-
freien Stadt Köln die
Stadtbezirke Mülheim,
Kalk, Porz

14. | Emsländer Korn,
Emsländer
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Landkreis
Emsland

15. | Haselünner
Korn,
Haselünner
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Haselünne

16. | Hasetaler Korn,
Hasetaler
Kornbrand | Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Gebiet des
Zweckverbandes Hase-
tal

 (keine frühere Fassung vorhanden)