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Änderung § 4 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter, Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfertig bezogenen Packungen.

(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid ausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus dem Bescheid etwas anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen,

3. die Vorschriften des § 42 des Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens beschäftigten Personen nicht entgegenstehen,

4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhanden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der betreffenden Art und Größe erforderlich sind.

(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit nachgewiesen wird.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen sind.



 
(heute geltende Fassung)