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Änderung § 7 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

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§ 12 Befugnisse der Länder


(Text neue Fassung)

§ 7 Befugnisse der Länder


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Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.



Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.


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