Änderung § 7 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 MEG III am 25. März 2009 und Änderungshistorie des MilchMargG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Befugnisse der Länder


(Text neue Fassung)

§ 7 Befugnisse der Länder


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.



Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 3 zu erlassen, solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechtsverordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed