§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 13 Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 8 Strafvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen) | |
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, | 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, |
zuwiderhandelt. |