§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 15 Ermächtigung | (Text neue Fassung)§ 10 Ermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | |
1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. | 1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. |