§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Text alte Fassung) § 12 Angleichung an Gemeinschaftsrecht | (Text neue Fassung)§ 12 Angleichung an Unionsrecht |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. | Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. |