Fünfter Abschnitt - Milch- und Margarinegesetz (MilchMargG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 7842-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 13 Anhörung von Sachkennern
§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


§ 12 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.

(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 2Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 33 m.W.v. 25. Januar 2019

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§ 13 Anhörung von Sachkennern


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.


Text in der Fassung des Artikels 13 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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§ 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 13 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009

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§ 15 (aufgehoben)


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 1989 (BGBl. I S. 1556), außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 13 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 25. März 2009



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