§ 1 - Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ArztBAVG k.a.Abk.)

G. v. 15.05.1986 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.05.1986; FNA: 800-24 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.

(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. 2Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart werden. 3Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um die Zeit dieser Verlängerung überschritten werden. 4Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie insgesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht überschreiten. 5Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. 6Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.

(4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen:

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,

2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,

3.
die Elternzeit nach § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist,

4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und

5.
Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, soweit die Freistellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.

(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung G. v. 15. November 2019 BGBl. I S. 1604 m.W.v. 1. September 2020

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 3 Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
aktuell vorher 18.04.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
vom 12.04.2007 BGBl. I S. 506
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArztBAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArztBAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506
Artikel 3 WissArbRÄndG Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
...  1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung ...

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden." (9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der ...

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 20" ersetzt. (12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 ...

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 3 PsychThAusbRefG Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
...  § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Mai ...


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