Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß §
33 Abs. 8 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und §
16 Abs. 2 Satz 4 der
Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.
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V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582