Beamtinnen und Beamte nach §
1 können zum Praxisaufstieg nach Maßgabe des §
33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des §
11 der
Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.
Für das Auswahlverfahren gilt §
13 entsprechend.
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch §
11 Satz 2 der
Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des §
9 Abs. 2.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung.
(4) §
14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der für die Feststellung gemäß §
10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.