Für Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach §
27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
- 1.
- einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
- nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
(1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen Post AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Post AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Post AG entsprechen, mit Erfolg beschäftigt.
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des §
27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. §
18 Abs. 3 gilt entsprechend.