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§ 11 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 11 Börsenrat an Warenbörsen



Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 16 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;

2.
der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;

3.
die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.