Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
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§ 62 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
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§ 62 Bußgeldvorschriften


§ 62 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder

b)
§ 3 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

4.
entgegen § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

5.
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 64 Abs. 7 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 59 Satz 2 oder § 60 Abs. 4 Satz 1 oder

b)
§ 60 Abs. 2 oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt oder

7.
einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder

b)
§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1

zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Satz 9, ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 10 m.W.v. 20. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 62 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 3 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 62 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 3 TUG Änderung des Börsengesetzes
... des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend." 6. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 aufgehoben. ...


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