Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 3 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Inhalt der Anmeldung



(1) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung (§ 4),

2.
Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),

3.
die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und

4.
die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),

2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,

3.
die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),

4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),

5.
Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),

6.
eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).



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